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Letzte Aktualisierung am
Mittwoch 14 Mär 2012

 

Sat­zung des Gewerbe- und Festverein Flöha e. V.

 

 

§ 1 Zweck des Ver­eins

 

Zweck des Gewerbe- und Festverein Flöha e. V. ist die För­de­rung von Kultur, Kunst und der Heimatpflege, ins­be­son­de­re durch Repräsentation im Rahmen von organi­sierten Festen in der Stadt Flöha. Der Satzungszweck wird insbe­sondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuer­begünstigten Zwecke von organisierten Festen in der Stadt Flöha ver­wirklicht. Dadurch sollen vor allem kulturelle, künstlerische und heimatpflege­rische  Betätigungen in der Stadt Flöha, die in erster Linie der Freizeitgestal­tung und der Jugendförderung dienen, gefördert werden. 

 

Die­se Zwe­cke ver­folgt der Ver­ein auf aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Wei­se im Sin­ne des 3. Ab­schnitts der Ab­ga­ben­ord­nung ("Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke", §§ 51 ff. AO).

 

Der Ver­ein ist selbst­los tä­tig und ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

 

§ 2 Na­me, Sitz und Ge­schäfts­jahr des Ver­eins

 

(1) Der Ver­ein führt den Na­men "Gewerbe- und Festverein Flöha e. V.".

 

(2) Sitz des Ver­eins ist 09557 Flöha.

 

(3) Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr.


 

§ 3 Mit­glied­schaft

 

(1) Mit­glied kann je­der an der Ver­wirk­li­chung der Ver­eins­zie­le In­te­res­sier­te wer­den. Vo­raus­ge­setzt ist wei­ter le­dig­lich ei­ne an den Ver­eins­vor­stand ge­rich­te­te An­mel­dung zur Auf­nah­me, in der sich der An­mel­den­de zur Ein­hal­tung der Sat­zungs­be­stim­mun­gen ver­pflich­tet. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand.

 

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Sponsoren.

In der an den Vereinsvorstand gerichteten Anmeldung zur Aufnahme ist von dem Anmeldenden anzugeben, welche Art Mitgliedschaft er wählt.  

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglied ist jede natürliche Person, die mindestens 1,00 € pro Mo­nat für die Vereinstätigkeit an den Verein entrichtet. Die Fördermitglied­schaft ist nur natürlichen Personen vorbehalten.

Sponsor ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens 30,00 € pro Jahr für die Vereinstätigkeit an den Verein entrichtet.

Fördermitglieder und Sponsoren haben in der Mitgliederversammlung Re­derecht, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht. Fördermitglieder und Sponsoren haben keine weiteren Rechte, es sei denn, diese Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

Jedes Mitglied kann während der Zeit seiner Mitgliedschaft unter Beach­tung der vorstehenden Kriterien die Art der Mitgliedschaft wechseln. Ein entsprechender Antrag ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über den Wechsel entscheidet.  

 

(3) Die Mit­glied­schaft wird be­en­det

a) durch Tod,

b) durch Aus­tritt, der nur schrift­lich ge­gen­über dem Vor­stand er­klärt wer­den kann,

c) durch förm­li­che Aus­schlie­ßung, die nur durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung er­fol­gen kann,


 

d) durch Aus­schlie­ßung man­gels In­te­res­ses, die durch Be­schluss des Vor­stands aus­ge­spro­chen wer­den kann, wenn oh­ne Grund für min­des­tens zwei Jah­re die Bei­trä­ge nicht ent­rich­tet wor­den sind.

 

(4) Bei sei­nem Aus­schei­den aus dem Ver­ein hat ein Mit­glied kei­nen An­spruch be­züg­lich des Ver­eins­ver­mö­gens.

 

(5) Per­so­nen, die sich um den Ver­ein be­son­ders ver­dient gemacht ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stands von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den. Eh­ren­mit­glie­der sind bei­trags­frei und zur kos­ten­lo­sen In­an­spruch­nah­me der Ver­eins­leis­tun­gen be­rech­tigt.

 

§ 4 Ge­win­ne und sons­ti­ge Ver­eins­mit­tel

 

(1) Et­wai­ge Ge­win­ne und sons­ti­ge Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Ge­winn­an­tei­le und in ih­rer Ei­gen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.

 

(2) Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­he Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.

 

§ 5 Or­ga­ne des Ver­eins

 

Or­ga­ne des Ver­eins sind:

 

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung;

2. der Vor­stand, be­ste­hend aus dem Vor­sit­zen­den, sei­nem Stell­ver­tre­ter, dem Kas­sen­wart, einem Schriftführer, sowie einem Verantwortlichen für Öffent­lichkeitsarbeit; der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren ge­wählt; Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.

 


 

§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

 

(1) Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist all­jähr­lich möglichst im ers­ten Ka­len­der­quar­tal ab­zu­hal­ten. Sie be­schließt ins­be­son­de­re über:

1. die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung von Vor­stands­mit­glie­dern,

2. die Hö­he der Mit­glieds­bei­trä­ge der ordentlichen Mitglieder,

3. die Aus­schlie­ßung ei­nes Mit­glie­des,

4. die Auf­lö­sung des Ver­eins und die Ver­wen­dung sei­nes Ver­mö­gens.

 

(2) Der Vor­stand be­ruft die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch be­sonde­re schrift­li­che Ein­la­dung der Mit­glie­der un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung ein. Die Ein­la­dung er­geht je­weils an die letz­te dem Vor­stand be­kann­te An­schrift des Mit­glie­des und muss min­des­tens drei Wo­chen vor der Ver­samm­lung zur Post ge­ge­ben wer­den. Der Vor­stand schlägt die Ta­ges­ord­nung vor, die durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung er­gänzt und ge­än­dert wer­den kann.

 

(3) Bei der Be­schluss­fas­sung in der Mitgliederversammlung ent­schei­det die Mehr­heit der er­schie­ne­nen ordentlichen Mit­glie­der, bei Stim­men­gleich­heit die Stim­me des Vor­sit­zen­den.

Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als un­gül­ti­ge Stim­men.

Über die Art der Ab­stim­mung ent­schei­det der Vor­stand; Wah­len er­fol­gen je­doch, wenn nicht ein­stim­mig durch Zu­ruf, schrift­lich durch Stimm­zet­tel.

Be­schlüs­se, durch die die Sat­zung oder der Ver­eins­zweck ge­än­dert wird, und Be­schlüs­se über die Auf­lö­sung des Ver­eins be­dür­fen ei­ner Mehr­heit von drei Vier­teln der er­schie­ne­nen  ordentlichen Mit­glie­der.

 

(4) Be­schlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und über die Auf­lö­sung des Ver­eins sind dem zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen.

Sat­zungs­än­de­run­gen, die die in § 1 ge­nann­ten ge­mein­nüt­zi­gen Zwe­cke be­tref­fen, be­dür­fen der Ein­wil­li­gung des zu­stän­di­gen Fi­nanz­amts.


 

(5) Über die Ver­hand­lun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ei­ne Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Pro­to­koll­füh­rer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu un­ter­zeich­nen ist. Die­se Nie­der­schrift muss den Mit­glie­dern in­ner­halb von sechs Mo­na­ten zu­gäng­lich sein; Ein­wen­dun­gen kön­nen nur in­ner­halb ei­nes Mo­nats, nach­dem die Nie­der­schrift zu­gäng­lich ge­macht wor­den ist, er­ho­ben wer­den.

 

(6) Ei­ne au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zu be­rufen, wenn das In­te­res­se des Ver­eins dies er­for­dert oder wenn min­des­tens 20 % der or­dentlichen Mit­glie­der dies schrift­lich ge­gen­über dem Vor­stand ver­lan­gen. Kommt der Vor­stand ei­nem sol­chen Ver­lan­gen nicht nach, kön­nen die­se ordentlichen Mit­glie­der die Mit­glie­der­ver­samm­lung selbst ein­be­ru­fen.

 

§ 7 Vor­stand des Ver­eins

 

(1) Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur ordentliche Mit­glie­der des Ver­eins be­stellt wer­den. Die Wahl er­folgt ein­zeln.

Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den ei­nes Vor­stands­mit­glie­des kann für sei­ne rest­li­che Amts­zeit vom Vor­stand ein Nach­fol­ger be­stellt wer­den.

 

(2) Der Vor­stand führt die Ge­schäf­te des Ver­eins. Den Vor­stand im Sin­ne des § 26 Abs. 2 BGB bil­den der Vor­sit­zen­de, der Stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de und der Kassenwart. Sie sind ein­zeln zur Ver­tre­tung des Ver­eins be­fugt, im Innenver­hältnis der Stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de al­ler­dings nur im Fal­le ei­ner Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den und der Kassenwart nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsit­zenden.

 

(3) Der Vor­stand ent­schei­det durch Be­schluss in Vors­tands­sitzun­gen, zu de­nen er min­des­tens ein­mal jähr­lich zu­sam­men­tritt und über die ei­ne Nie­der­schrift zu fer­ti­gen ist. Die Ein­la­dung er­geht mit ei­ner Frist von ei­ner Wo­che durch den Vor­sit­zen­den, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung durch den Stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den.

 


 

§ 8 Auf­lö­sung und Zweck­än­de­rung

 

(1) Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur die Mit­glie­der­ver­sammlung mit ei­ner Mehr­heit von drei Vier­teln der erschienenen ordentlichen Mit­glie­der be­schlie­ßen (sie­he auch § 6 Abs. 4 der Sat­zung).

 

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereins­zweckes, insbesondere bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör­perschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur, Kunst und Heimat­pflege in der Stadt Flöha weiterzuleiten.

 

Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse aller­dings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. Februar 2005 von den Gründungsmitgliedern beschlossen, in der Mitgliederversammlung am 15. März 2007 in § 5 Satz 2. geändert, wiederum in der Mitgliederversamm­lung am ?2009 in §§ 1, 2 (1), 3 (2) bis (5), 6 (1) 2. (3) (6), 7 (1), 8 (1) (2) geän­dert und wie folgt unterschrieben: 

 


 

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